Der Reisevertrag im EU Reiserecht

Reisevertrag im EU Reiserecht

Das Reisen ist bei uns in Deutschland sehr beliebt. In manchen Fällen jedoch erfüllt die Reise nicht, was der Reisekatalog so attraktiv versprochen hatte.

Das EU Reiserecht schützt Reisende recht wirkungsvoll vor unseriösen Reiseanbietern.

Im Falle von Reisemängeln sollten Sie prüfen, ob Sie eine Reklamation geltend machen möchten oder nicht. Das in Europa geltende Reiserecht lässt sich in folgende Bereiche untergliedern:


Anforderungen an den Reisekatalog im EU Reiserecht

Für Ihre Rechte in Sachen Reisevertrag gilt: Die Angaben zu Preisen und Beschreibungen in den Reisekatalogen sind für den Anbieter bindend. Das heißt: Laut EU Reiserecht muss das tatsächliche Angebot vor Ort den Angaben im Reisekatalog entsprechen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie das Recht auf Reklamation.

Beachten sollten Sie dabei allerdings eines: Der Reiseveranstalter ist nur auf das verpflichtet, was tatsächlich im Reisekatalog steht, nicht auf das,
was Sie sich unter dem Angebot vorstellen.

Wollen Sie also eine Reklamation geltend machen, müssen Sie sich exakt auf das, was im Reisekatalog tatsächlich steht, beziehen. Die Reiseanbieter wissen in der Regel sehr genau, welche Formulierungen bei potentiellen Reisenden angenehme Erwartungen auslösen könnten.


Ihre Rechte bei der Reisebuchung laut EU Reiserecht

Sobald Ihnen Ihre Reiseunterlagen ausgehändigt wurden, müssen Sie die Unterlagen prüfen. Sie sollten genau darauf achten, dass alle Buchungen Ihren Buchungswünschen entsprechen. Eventuelle Übermittlungsfehler bei der Buchung gehen andernfalls später zu Ihren Lasten. Lassen Sie sich zu diesem Zweck eine Kopie der internen Buchungsbestätigung aushändigen.

Den Reisevertrag können Sie laut EU Reiserecht in bestimmten Fällen kündigen: Solche Fälle werden vom EU Reiserecht in drei Bereiche geteilt:

  • Erheblicher Mangel: Stellen Sie einen erheblichen Mangel in Bezug auf Ihre Reise fest, können Sie den Reisevertrag kündigen. Solch ein Mangel kann zum Beispiel sein: ein minderwertiges Hotel, unzumutbarer Baulärm oder eine Verschiebung des Reisetermins um mehr als einen Tag.
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise: Eine Kündigung ist auch dann möglich, wenn Ihnen eine Fortsetzung der Reise nicht zuzumuten ist. Beispiele für Unzumutbarkeit sind etwa eine fehlende Diätverpflegung für Diabetiker  oder die  Erkrankung eines Mitreisenden.
  • Höhere Gewalt: Der Reisevertrag kann auch im Falle von sogenannnter "höherer Gewalt" gekündigt werden. Bürgerkrieg, Erdbeben oder Flutkatastrophe im Reiseland sind dafür Beispiele.

Nehmen Sie kompetente Rechtsberatung in Anspruch



Entschädigungsgebühren
Abgesehen von oben genannten besonderen Umständen können Sie auch ohne Angabe von Gründen jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Bei einem Reiserücktritt erhebt der Reiseveranstalter allerdings Entschädigungsgebühren. Die Angemessenheit der Entschädigung werden Sie sicher prüfen wollen.

Anwalt
Sollte der Reiseveranstalter eine unangemessene hohe Entschädigung fordern, sollten Sie sich bei einem Anwalt rechtlich beraten lassen. Für eventuelle rechtlichen Hilfe stehen Ihnen Anwälte im Bereich Reiserecht gerne zur Seite.

Reiseunterlagen
Dazu benötigen Sie nur Ihre Reiseunterlagen und eine kurze schriftliche Darstellung des Sachverhaltes. Meist kann dann schon in einer kurzen anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie Ihre  Erfolgsaussichten gegenüber dem Reiseveranstalter aussehen.